Jugend­fischereischein

gemäß § 29 des FischG LSA

WER?

Jugendliche vom vollendeten 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 

 

WAS?

  • mündliche Prüfung mit kindgerechten Fragen

  • mit bestandener Prüfung Erhalt eines Prüfungszeugnisses

  • mit dem Prüfungszeugnis beantragen des Jugendfischereischeines auf der zuständigen Fischereibehörde des Hauptwohnsitzes 

Besonderheiten:

  • Gültigkeit bis max. zum 18 Lebensjahr 

  • darf nur auf Friedfische angeln, keine Raufische wie Hecht, Rapfen, Zander, Wels und Salmoniden (Äsche, Bach-, Meer-, Regenbogenforelle & Lachs)

  • nur in Sachsen Anhalt gültig